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Duftstoffverordnung

Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009

Laut Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 (Artikel 19) müssen 26 Parfüminhaltsstoffe (Anhang III) aufgrund ihres allergieauslösenden Potenzials zusätzlich deklariert werden.

Es reicht nicht aus, diese unter dem Sammelbegriff „Parfum“ oder pflanzlichen Zubereitungen wie ätherische Öle und Extrakte anzugeben, wenn die einzelnen Stoffe in einer Konzentration von mehr als 0,001 % bei Mitteln, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben oder 0,01 % bei Mitteln, die abgespült bzw. ausgespült werden enthalten sind.

Lfd. Nr.INCI-Bezeichnungandere BezeichnungenCAS-Nr.

  • alpha Iso-Methyl Jonon

  • Amylzimtaldehyd

  • Amylzimtalkohol

  • Anisylalkohol

  • Baummoos-Extrakt

  • Benzylalkohol

  • Benzylbenzoat

  • Benzylcinnamat

  • Benzylsalicylat

  • Citral

  • Citronellol

  • Cumarin

  • Eichenmoos-Extrakt

  • Eugenol

  • Farnesol

  • Geraniol

  • Hexylzimtaldehyd

  • Hydroxycitronellal

  • Isoeugenol

  • Lilial

  • Limonen

  • Linalool

  • Lyral

  • Methylheptincarbonat

  • Zimtaldehyd

  • Zimtalkohol

*) Der Duftstoff "Hydroxyisohexyl 3-cyclohexene carboxaldehyde" wird aufgrund seiner sensibilisierenden Eigenschaften verboten. Ab dem 23. August 2019 dürfen kosmetische Mittel, die diesen verbotenen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr in Verkehr gebracht werden.
Ab dem 23. August 2021 dürfen kosmetische Mittel, die diesen verbotenen Stoff enthalten, auf dem Unionsmarkt nicht mehr bereitgestellt werden.

Sicherheit für den Verbraucher

Düfte berühren nicht nur die Seele, sondern auch den Körper und die Haut. Damit jede Dufterfahrung eine positive bleibt, steht der Schutz der Verbrauchergesundheit an erster Stelle. Über die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hinaus verschreibt sich die Branche mit einer breit angelegten Selbstkontrolle diesem Ziel.

Unverträglichkeiten gegen Riechstoffe

Unverträglichkeitsreaktionen gegenüber einem bestimmten parfümierten Produkt können auf einer individuellen Empfindlichkeit des Konsumenten gegenüber gewissen Riechstoffen beruhen. In den meisten Fällen handelt es sich bei diesen Unverträglichkeiten um Hautreaktionen wie zum Beispiel Reizungen (Irritationen) mit Juckreiz oder Rötung der Haut, die in der Regel rasch abklingen. Diese Irritationen sind jedoch keine wirkliche „Allergie“, auch wenn dieser Begriff häufig verwendet wird. Eine Allergie wird durch eine nachhaltige Reaktion des Immunsystems bestimmt. Hierbei hat das Individuum in seiner Immunreaktion eine sogenannte Sensibilisierung gegen gewisse Duftstoffe ausgebildet, die bei weiterem Kontakt möglicherweise zu einer tatsächlichen, länger anhaltenden allergischen Hautreaktion führen kann.

Gesetzliche Regelungen: Produkt-Kennzeichnungen

Die Regelungen des Gesetzgebers in der Kosmetikverordnung und Detergenzienverordnung für Wasch- und Reinigungsmittel sehen eine Kennzeichnung von verwendeten Duftstoffen bei Endverbrauchsprodukten vor. Auf Duftstoffe wird in der Inhaltsangabe von Kosmetika und Detergenzien mit dem Wort Parfum hingewiesen. Bestimmte Parfüminhaltsstoffe müssen separat aufgeführt werden, wenn diese Duftstoffe als Allergene, derzeit sind es 26, gelistet sind. Dabei spielt deren Konzentration eine Rolle: bei auf der Haut verbleibenden Duftstoffen ist eine Angabe ab über 0,001 Prozent erforderlich, bei von der Haut abgewaschenen oder nicht auf der Haut verbleibenden Produkten sind es über 0,01 Prozent. Anhand dieser Produktkennzeichnung kann der betroffene sensibilisierte Verbraucher erkennen, ob der potenziell allergieauslösende Duftstoff enthalten ist, gegen den er vom Dermatologen als „sensibilisiert“ getestet und entsprechend bestätigt wurde.

Weitere Kennzeichnungsvorschriften von sensibilisierenden chemischen Stoffen, zum Beispiel durch Piktogramme finden sich in der sogenannten EU-CLP-Verordnung, welche die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von chemischen Stoffen und Gemischen regelt. Hierunter fallen die Duftstoffe selbst, die daraus gefertigten Parfümöle, sowie Endverbrauchsprodukte wie Detergenzien oder parfümierte Bedarfsgegenstände wie Lufterfrischer oder Duftkerzen. Kosmetika fallen nicht unter die Verordnung, da sie in der Kosmetikverordnung separat geregelt sind.

Toxikologische Sicherheit von Duftstoffen

Duftstoffe unterliegen ebenfalls der REACH-Verordnung (Registrierung, Evaluierung, Zulassung von chemischen Stoffen), die die Sicherheit von chemischen Stoffen generell, darunter fallen die synthetischen wie auch die natürlichen, regelt. Für eine Registrierung und gegebenenfalls Evaluierung eines Stoffs durch den Stoffhersteller oder -importeur sind zahlreiche Testdaten notwendig.

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